Vereinssatzung




Vereinssatzung

Beitragvon Michi » Mo 13. Jan 2020, 11:20

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Getting Up! Foundation Germany“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist in Aachen.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch künstlerische und kulturelle Projekte. Kunst und Kultur sollen sichtbar und langfristig gesichert werden. Dabei setzt der Verein sich das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein demokratisches und gleichberechtigtes Miteinander aller Beteiligten, insbesondere unterschiedlicher Kulturen, ermöglichen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
1. die Organisation von künstlerischen, kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen sowie Konzerte, Lesungen, Filmabende, Videoinstallationen, Performances und Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft führen. Ortsansässige Künstlerinnen und Künstler sollen durch die Aktivitäten des Vereins unterstützt und ihre Arbeiten einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Künstlerinnen und Künstler aus anderen Bezirken, Regionen und Ländern werden im Verein ein Forum finden, um ihre Arbeiten zu präsentieren. Der Verein ist offen für alle Sparten der Kunst.
2. die Organisation von sachbezogenen Beratungs- und Austauschangeboten zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit von Künstlerinnen und Künstlern innerhalb und außerhalb des Vereins;
3. die Förderung einer Vernetzung ortsansässiger Künstlerinnen und Künstler untereinander und ihrer Kooperation mit anderen kulturellen Einrichtungen;
4. die Organisation von Angeboten der Kunst- und Kulturvermittlung
5. die Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen im In- und Ausland

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige brauchen die Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter.

2. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können ausschließlich fördernde Mitglieder sein.

3. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand gerichtet sein soll.
Bei Minderjährigen ist der Antrag zusätzlich von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

4. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt nach einer Wartefrist von 4 Wochen nach Absendetag.
Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Hat ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
Der Vorstand hat binnen 2 Monaten nach fristgemäßer Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über die Berufung entscheidet.

§ 9 Beiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst bestimmt. Die Mitgliederversammlung legt jedoch hierfür einen Mindestbeitrag fest. Die Beiträge sind jeweils für das Quartal am 15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. zu entrichten.
2. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10(Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auf-lösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Ronald McDonald Haus Aachen, McDonald´s Kinderhilfe. Das Vermögen muss satzungsgemäß und gemeinnützig verwendet
werden.
Michi
 
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Registriert: Do 9. Jan 2020, 09:01

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